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Das Leben zurück in den Arbeitsalltag ist mitunter recht schwer. Menschen nach einem kurzen Ausflug in die Teilzeit oder beispielsweise nach der Elternzeit können ein Lied davon singen. Denn allzu oft sind sie auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen. Den Wunsch auf Rückkehr in die Vollzeit musste dieser nämlich nur berücksichtigen, wenn eine freie Stelle zu besetzen war.

Das ändert sich nun: Im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist ein Anspruch auf befristete Teilzeit verankert. Den Anspruch kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Tarifverträge abweichende Regelungen vorsehen können. Während der zeitlich befristeten Teilzeit besteht zudem kein Anspruch auf eine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit oder Rückkehr in die Vollzeit. Außerdem können Arbeitnehmer frühestens ein Jahr nach dem Ende der befristeten Teilzeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

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Quelle: GLP wid

(dpa)