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Sie sind an der Universität immatrikuliert und stellen plötzlich fest, dass Sie schwanger sind? Machen Sie sich keine Sorgen – als eingeschriebene Studentin stehen Ihnen zusätzliche Leistungen zu.

Natürlich ist das zunächst ein Schock, wenn Sie mitten im Studium erfahren, dass Sie ein Baby erwarten. Schließlich hält man sich als Student ja immer nur mit Hängen und Würgen über Wasser, was mit einer Schwangerschaft nicht einfacher wird. Doch Ihre finanzielle Lage sollte kein Grund sein, das Kind nicht zu bekommen, denn als Studentin stehen Ihnen Sonderleistungen zu.

  • Mehrbedarf:

Wenn Sie an einer Universität immatrikuliert sind, haben Sie Anspruch auf sozialhilferechtliche Mehrbedarfszuschläge sowie auf einmalige Beihilfen. Ganz unabhängig davon, ob Sie schon BAföG beziehen, stehen Ihnen als Studentin, die während des Studiums schwanger wird oder alleine ein Kind aufziehen muss, folgende Gelder zu:

  • 1. Mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche haben Sie Anspruch auf 20 Prozent des Regelsatzes der Sozialhilfe. Nach § 23 Abs.1 Nr. 3 BSHG sind das seit 1999 monatlich 54,40 Euro.
  • 2. Des Weiteren steht alleinerziehenden Frauen ein Mehrbedarf zu, die entweder mit einem Kind (unter 7 Jahren) oder mit zwei bis drei Kindern (unter 16 Jahren) zusammenlebt. In diesen Fällen beträgt der Mehrbedarf 40 Prozent des Regelsatzes, steigt aber ab vier Kinder auf 60 Prozent.

Sie können diese Formen des Mehrbedarfs dann geltend machen, wenn sich Ihr Einkommen nur geringfügig über dem Sozialhilfesatz (273,- Euro plus Warmmiete) liegt. In Fällen, wo mehrere Situationen des Mehrbedarfs gelten, werden die Zuschläge beim Sozialamt addiert. Dabei dürfen Sie jedoch nicht den Regelsatz überschreiten.

  • Einmalige Hilfen:

Sie haben auch ein Recht auf Beihilfen für die Erstausstattung des Babys und Schwangerschaftsbekleidung. Auch hier gilt wieder, dass Ihr Einkommen nicht über dem des Sozialhilfesatzes liegt. Seit Sommer 1996 erhalten Sie folgende Pauschalen:

a) Erstausstattung Ihres Babys: 347 Euro

b) Krankenhausaufenthalt: 131 Euro

c) Schwangerschaftskleidung: 240 Euro.

Zusätzlich ist es Ihnen möglich Zuschläge für Kinderzimmer-Möbel, wie einem Kinderbett oder eine Wickelkommode, zu beantragen. In der Regel erhalten Sie das Geld für die Ausstattung ca. 2-3 Monate vor Ihrem Geburtstermin.

  • Bekleidungspauschale:

Diese tritt ab dem 7. Lebensmonat Ihres Babys in Kraft. Das heißt, Ihr Kind hat Anspruch auf Unterstützung für Kleidung im Wert von 263 Euro. In den meisten Fällen wird jedoch vorausgesetzt, dass sechs Monate zuvor auch Hilfe zum Lebensunterhalt für Ihr Kind gewährt wurde.

Weitere Informationen zum Thema Studieren mit Kind finden Sie hier.