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Der Kitagutschein macht in Berlin und Hamburg die Kitabetreuung leichter und vor allem kostengünstiger, denn er ist hier quasi die Garantie für die Subvention, mit welcher der Staat Eltern unter die Arme greift.

Natürlich kann man sich auch ohne einen solchen Kitagutschein um einen Kindergartenplatz für seine Kinder bemühen, doch das wird deutlich teurer. Der Gang zum Jugendamt, wo das Schreiben ausgestellt wird, ist in Berlin und Hamburg demnach sehr zu empfehlen, schließlich gibt es für Eltern noch genügend andere finanzielle Baustellen zu bewältigen. Allerdings gilt der Kitagutschein nicht in jeder Einrichtung, wer sich für eine private Kindertagesstätte entscheidet, muss die Betreuungskosten als Ganzes selbst tragen. Und leider ist der Gutschein auch keine Garantie für einen Platz in der Wunsch-Kita.

Wann, wo und wie beantragt man den Kitagutschein?

Frühestens ein halbes Jahr vor dem Tag, an dem das Kind zum ersten Mal in den Kindergarten gehen soll (das Datum sollte inklusive Eingewöhnungszeit rechtzeitig mit der gewünschten Einrichtung abgesprochen werden), und spätestens 2 Monate vor eben diesem sollte der Antrag auf einen Kitagutschein gestellt werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass ein genügend großer Bearbeitungszeitraum da ist. Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen, zum Beispiel im Fall eines plötzlichen Umzugs in eine andere Gemeinde oder einer kurzfristig angetretenen Arbeitsstelle, die den Kindergartenplatz nötig macht. Auch wenn ein bereits bewilligter Kitagutschein erweitert werden soll, kann dies kurzfristig geschehen.

Die erste Anlaufstelle dafür ist wie bereits erwähnt das zuständige Jugendamt des Bezirkes, in welchem Eltern und Kind wohnen. Hier wird der Antrag bearbeitet und der Gutschein letztlich ausgegeben. Das auszufüllende Formular findet man jedoch auch in vielen Kitas vorrätig oder als Download auf den Homepages der Jugendämter.

Wenn man den ausgefüllten Antrag beim Jugendamt einreicht, sollte man für alle Fälle den Personalausweis sowie die Geburtsurkunde des Kindes mitführen, außerdem werden Unterlagen verlangt, die den Bedarf auf den Gutschein rechtfertigen, das heißt Einkommensnachweise und Ähnliches. Hiermit werden der Betreuungsumfang sowie der Eigenbeitrag berechnet. Es müssen entweder beide Sorgeberechtigten anwesend sein oder eine Einverständniserklärung des fernbleibenden Elternteils vorliegen. Manchmal wird auch eine Meldebestätigung verlangt. Am besten erkundigt man sich im Voraus beim zuständigen Amt, welche Unterlagen erforderlich sind.

Befristet und unbefristet: Was heißt das?

Kitagutscheine sind in Hamburg für genau ein Jahr gültig, dann muss ein neuer beantragt werden.

In Berlin sind sie grundsätzlich nur insofern befristet, als dass sie die Betreuung der Kinder bis zum Wechsel auf die Schule sichern. Mitunter kann jedoch zum dritten Geburtstag des Kindes eine Überprüfung angeordnet werden, ob noch immer derselbe Bedarf auf Betreuung besteht. Befristet werden die Gutscheine, wenn nur für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten der Bedarf auf Betreuung besteht oder wenn ein bereits bewilligter Gutschein erweitert werden soll. Man kann zum Beispiel einen befristeten Kitagutschein für einen Kindergarten in der Gemeinde beantragen, in der die Eltern nur für einen bestimmten Zeitraum arbeiten.

Eine andere Art der Frist besteht in der Einlösung des Kitagutscheins: Wann dies geschehen muss, ist auf dem Schreiben selbst vermerkt. Das heißt bis dahin muss der Gutschein bei einer Kita eingelöst und somit ein Vertrag über die Betreuung abgeschlossen werden. In Berlin ist dies ein Zeitraum von fünf Wochen nach dem ursprünglich erwünschten Betreuungsbeginn, die tatsächliche Betreuung muss spätestens drei Monate nach Vertragsschluss beginnen.

Übrigens können Berliner Kitagutscheine auch in Brandenburger Kindertagesstätten eingelöst werden. Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Systemen gibt es auch auf den offiziellen Internetseiten der Städte Berlin und Hamburg. Ob und wann andere Länder auch ein Gutschein-System einführen, ist bisher nicht bekannt.

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